Das Portal für die Pflege

IV-Renten

 

Für den Anspruch auf eine Invalidenrente muss die versicherte Person während mindestens drei Jahren Versicherungsbeiträge geleistet haben. Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn  Eingliederungsmassnahmen nicht oder nur beschränkt möglich sind oder ihr Ziel nicht erreichen. 2010 haben insgesamt 450 000 Personen Leistungen aus der Invalidenversicherung erhalten. Diese Zahl ist gleich wie die Zahl der Neurenten in den letzten Jahren zurückgegangen. 

Zugenommen hat dagegen der Anteil der IV-Zugänge infolge psychischer Krankheiten. Dieser ist nach wie vor hoch, insbesondere bei den jüngeren Altersgruppen. Zu den wichtigsten Ursachen von psychischen Erkrankungen zählen psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz.

  • Invalidenversicherung

    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die aufgrund eines mindestens ein Jahr andauernden gesundheitlichen Schadens zu mindestens 40% in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind. Seit 2011 beträgt die Minimalrente 1 160 Franken, die Maximalrente 2 320 Franken, was einer Zunahme von 1,75% entspricht.

  • Medas

    «Medas» bezeichnen 18 - zum Teil private - Gutachterfirmen, die jährlich mit rund 4 000 Abklärungen der IV-Berechtigung beauftragt sind. Fachärzte nehmen sogenannte Untergutachten in komplexen Fällen vor, die dann von den Medas in Form eines Schlussberichts zu Handen der Invalidenversicherung gelangen. Die IV stützt ihre Rentenentscheide auf die Beurteilung der Medas ab. Die Kosten für diese Abklärungen belaufen sich auf jährlich bis zu 45 Millionen Franken. 

    Wie die Medas-Gutachter entscheiden, hat für Patienten weitreichende Folgen. Nicht zuletzt, da auch Unfall- und Haftpflichtversicherungen bei einem Negativentscheid nicht zahlungspflichtig sind. Öffentlich kritisiert wurden die wirtschaftliche Abhängigkeit der Medas von der IV sowie der Einsatz deutscher Ärzte, die ohne Berufsausübungsbewilligung als fliegende IV-Gutachter in der Schweiz tätig waren. Ein seit 2010 vorliegendes Rechtsgutachten hält fest, dass das Recht auf ein faires Verfahren für Betroffene mit dem in der Schweiz praktizierten Medas-System nicht gewährleistet sei. 

    Für das Bundesgericht steht die Kooperation zwischen der IV und den Medas weder im Widerspruch zur Bundesverfassung noch zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Es bestimmte jedoch, es seien Massnahmen einzuführen, welche die Unabhängigkeit der Medas gewährleisteten. Am 1. März 2012 hat die Invalidenversicherung ein neues Vergabesystem für polydisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt und gleichzeitig höhere und einheitliche Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen sowie Kontrollmassnahmen definiert. Zudem werden die Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsverfahren gestärkt.

  • 6. IV-Revision

    Die IV-Revision 6a wird 2012 in Kraft treten, die IV-Revision 6b 2015. 
    Schwerpunkte der 6. IV-Revision sind die Wiedereingliederung von Behinderten sowie Preissenkungen für Hilfsmittel. Sehr umstritten ist die Kürzung bereits laufender Renten durch den Übergang vom heutigen System der Viertelsrenten zu einem stufenlosen Rentensystem. 
    Im Rahmen der 6. IV-Revision soll der Fehlanreiz wegen der Gefahr von Rentenkürzungen auf eine Teilzeitarbeit zu verzichten, eleminiert werden. Von den geplanten Wiedereingliederungsmassnahmen sind über 55-Jährige oder Personen, die seit über 15 Jahren eine Rente beziehen, nicht betroffen. 

    Bereits gesprochene Renten werden im Rahmen der 6. IV-Revision überprüft und nötigenfalls gestrichen. Es geht folglich – anders als bei der letzten IV-Revision – nicht darum, weniger neue Renten zu gewähren, sondern alte aufzuheben. So sollen zum Beispiel Menschen, die an unklaren syndronalen Beschwerden leiden (Schleudertrauma, Weichteilrheumatismus etc.) keine IV-Rente mehr erhalten, da das Leiden, gemäss Feststellung des Bundesgerichts, «mit einer zumutbaren Willensanstrengung» überwunden werden könne. Die Renten der IV-Bezüger mit Beschwerden ohne nachweisbare organische Grundlagen werden daher wohl im Rahmen der vierjährlich stattfindenden ordentlichen Revision gestrichen werden. Dies gilt auch für psychisch bedingte IV-Fälle. Diagnostizierbare psychische Krankheiten wie Depressionen, Schizophrenie, Persönlichkeits- oder Ernährungsstörungen sind hiervon ausgenommen. 

    Weiter sollen Anpassungen bei der Hilflosenentschädigung vorgenommen werden. Diese wird für im Heim lebende Personen gekürzt, während Assistenzbeiträge für angestelltes Hilfspersonal dazu dienen sollen, die selbständige Lebensführung im häuslichen Umfeld zu unterstützen. 

    Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur zweiten Etappe der 6. IV-Revision sollen von den heute 280 000 ausgerichteten Renten mit dem neuen System rund 41 000 gekürzt werden. 26 000 Personen werden effektiv weniger Geld erhalten. Die anderen sollten dank Ergänzungsleistungen keine finanziellen Einbussen erleiden. Betroffen sind vor allem Rentner mit einem Invaliditätsgrad zwischen 70 und 79%, da eine Vollrente künftig erst ab einem Invaliditätsgrad von 80% gesprochen wird.

    Würde die zweite Etappe der 6. IV-Revision wie geplant umgesetzt, könnte der IV-Schuldenberg von knapp 15 Milliarden Franken bis 2025 vollständig abgebaut werden. Einsparungen versprechen auch die IV-Fälle, bei denen Versicherungsbetrug nachgewiesen werden kann. Im Jahr 2010 hat die IV in 4 310 Verdachtsfällen Ermittlungen aufgenommen. Der Verdacht bestätigte sich in 300 Fällen, was einem Plus von 20% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Insgesamt kann die IV 220 Renten einsparen, was einer jährlichen Kostenreduktion von rund 5.6 Millionen Franken entspricht.

Letzte Änderung: 12. April 2012