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Intensivpflegezuschlag

 

Eltern von hilflosen Minderjährigen, die intensiv betreut werden müssen, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Der Anspruch entsteht, wenn im Vergleich zum Aufwand bei einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind mindestens vier Stunden mehr für seine Pflege und Überwachung eingesetzt werden muss. Die Bezahlung erfolgt pauschal für jeden Tag, an dem ein Kind zu Hause ist. Wenn sich das Kind in einem Spital befindet, wird der Zuschlag nicht ausgerichtet.

Der Intensivpflegezuschlag kennt drei Stufen und richtet sich nach dem täglichen Betreuungsaufwand. Er beträgt monatlich

• bei mindestens 8 Stunden 1 392 Franken
• bei mindestens 6 Stunden 928 Franken
• bei mindestens 4 Stunden 464 Franken

Die Entschädigung reduziert sich, wenn das Kind in einem Heim lebt, wobei zusätzlich ein Pauschalbetrag pro Übernachtung an die Pflege- und Pensionskosten bezahlt wird.

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Letzte Änderung: 07. Juli 2011