Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen (EL) sind für AHV- und IV-Rentenberechtigte gedacht, die in finanziell bescheidenen
Verhältnissen leben oder für Personen, die hohe Heimkosten bezahlen müssen. EL gleichen die Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben aus. Die
Ergänzungsleistung ist ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Als Grundregel gilt: Wem als Einzelperson im Monat weniger als 3 100 Franken (bei einem Paar 4 500
Franken) Einkommen zur Verfügung steht, sollte die EL-Berechtigung prüfen lassen.
-
277 100 Personen erhielten 2010 Ergänzungsleistungen, das waren 2,2% mehr als im Vorjahr. 38% der IV-Rentner und -Rentnerinnen bezogen eine EL. Bei den Personen mit einer
Altersrente blieb der Bedarf nach EL in den letzten Jahren stabil. Bei ihnen waren rund 12% auf EL angewiesen.
-
Die EL übernehmen bei der Finanzierung eines Heimaufenthalts eine wichtige Aufgabe. Sie decken die hohen Kosten, die oft das Budget eines Rentners oder einer Rentnerin
übersteigen. 2010 wohnten 66 100 Personen mit EL in einem Heim. Das waren etwa 50% aller im Heim Lebenden. Der EL-Betrag für eine Person im Heim betrug im Durchschnitt 3 000
Franken im Monat, rund dreimal mehr als für EL-beziehende Personen zu Hause.
Bei einem Wohnsitzwechsel oder Umzug in ein anderes Pflegeheim bleibt immer jener Kanton zuständig, in dem man vor dem Eintritt in das neue Heim wohnte. Das gilt auch für Aufenthalte
im Spital oder anderen Einrichtungen. Wichtig ist in diesem Fall die Heimtaxbegrenzungen (maximale Vergütung pro Tag) für Aufenthalte innerhalb oder ausserhalb des Kantons bei der
kantonalen Ausgleichskasse in Erfahrung zu bringen.
-
Der Staat springt bei Rentenbezügern mit Ergänzungsleistungen zur AHV ein, wenn kein Vermögen vorhanden ist oder wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Ergänzungsleistungen erhält nur, wer nachweislich darauf angewiesen ist. Wer sein Vermögen den Kindern überschreibt um keine Pflegekosten zahlen zu müssen, wird nicht berücksichtigt.
Bei Ehepartnern wiederum schränkt eine Gütertrennung die eheliche Beistandspflicht nicht ein; der Partner bleibt zur Unterstützung im Pflegefall verpflichtet. Wer glaubt, EL-berechtigt
zu sein, kann ein Gesuch bei der AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes einreichen.
Beim Berechnen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zählt die
Hilflosenentschädigung im Normalfall nicht zu den anrechenbaren Einnahmen. Es gibt aber eine Ausnahme: Sind
in der Tagestaxe des Heims oder Spitals die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten (und wird diese spezielle Pflege nicht separat in Rechnung gestellt), wird die
staatliche Hilflosenentschädigung bei der EL-Berechnung als Einnahme angerechnet.