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Krankheits- und Behinderungskosten
Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen sollen insbesondere Personen entlasten, welche die Voraussetzungen für den Assistenzbeitrag nicht erfüllen oder andere Leistungserbringer benötigen.
Wenn Arbeitnehmende ihre Berufstätigkeit zugunsten der Angehörigenpflege reduzieren oder aufgeben, können sie die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten bei der zuständigen AHV-Stelle beantragen. Der Antragstellende muss eine länger andauernde und wesentliche Erwerbseinbusse nachweisen können. Nicht Berufstätige wie Hausfrauen oder Pensionierte können keine Entschädigung geltend machen. Über die Anerkennung eines Anspruchs entscheidet die AHV. Wird das Gesuch gutgeheissen, kann der Versorgende rechtmässig als Mitarbeiter eingestellt werden, womit er auch arbeitslosenversichert ist.