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Neuordnung der Pflegefinanzierung
Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung soll jede Person in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und privater Initiative weiterhin die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhalten. Die ambulante Versorgung wird durch Tages‐ und Nachtstrukturen, Akut‐ und Übergangspflege sowie Hilflosenentschädigung gefördert.
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Neuerungen
Pflegekosten
Es wird klar zwischen Pflegeleistungen und gewöhnlichen Wohn- und Betreuungskosten (sogenannte Hotellerie) unterschieden. Die Pflegekosten werden zwischen Krankenkassen, Patienten und der öffentlichen Hand aufgeteilt.
Pflegeanbieter
Die privaten Spitexorganisationen und die Non-Profit-Spitex wurden mit der neuen Pflegefinanzierung gleichgestellt. Jeder Patient und jede Patientin können also frei entscheiden, von welcher Organisation sie Pflegeleistungen beziehen wollen. Die Pflegekosten sind die gleichen.
Kostenanteil Krankenversicherer
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant - auch in Tages‐und Nachtstrukturen - oder im Pflegeheim erbracht werden.
Kostenanteil Patienten
Der versicherten Person dürfen von den Pflegekosten, die von den Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages verrechnet werden. Da die Kostenbeteiligung nur für effektiv bezogene Leistungen gilt, kann das für Personen mit wenig Pflegebedarf bedeuten, dass die nachfolgend genannten Tagesansätze geringer ausfallen.
Je nach Wohnkanton wird die Patientenbeteiligung reduziert, teilerlassen oder voll ausgeschöpft. In einzelnen Kantonen wird zudem auf eine Kostenbeteiligung von Personen bis zum 18. Altersjahr verzichtet.Konsequenzen für die Pflege in Heimen
Einige Heime verrechnen eine fixe Betreuungstaxe, andere hingegen eine variable, die sich an der Pflegestufe orientiert. Als Reaktion auf die Senkung des maximalen Selbstbehalts für die Pflege haben einige Kantone Betreuungskosten eingeführt oder diese erhöht. Der Preisüberwacher erachtet bei den Betreuungskosten eine Obergrenze von rund 30 Franken als gerade noch akzeptabel. Zusammen mit dem Pflege-Selbstbehalt von Fr. 21.60 sollte der selbst zu zahlende Betrag also rund 52 Franken pro Tag nicht übersteigen. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Essen. Der Preisüberwacher will nun die Aufschläge in einzelnen Kantonen prüfen.
Konsequenzen für die Pflege durch die Spitex
In einigen Kantonen müssen Pflegebedürftige für die Spitex-Pflege neben dem normalen Selbstbehalt und der Franchise neu eine Patientenbeteiligung bezahlen. Wer diesen Betrag nicht bezahlen kann und Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV hat, kann diesen auch für den Spitex-Selbstbehalt geltend machen. Unfallversicherungen decken in der Regel die vollen Pflegekosten, die Patientenbeteiligung entfällt in diesem Fall.
Restfinanzierung der öffentlichen Hand
Die effektiven Pflegekosten können deutlich höher ausfallen als die von den Krankenkassen bezahlten Beiträge. In diesem Fall muss der Kanton oder die Gemeinde einspringen. Die Restfinanzierung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich regelt: In Luzern zahlt die öffentliche Hand bis zu 165 Franken pro Person und Tag zusätzlich für die Pflege des Patienten, in Basel bis zu 75 Franken, im Kanton Baselland Fr. 17.40 und in Solothurn nichts.
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Pflegeleistungen Heime
In den Pflegeheimen haben die Versicherer einen Beitrag zu leisten, der sich nach dem täglichen Pflegebedarf richtet.
Kostenanteil Krankenkassen (Beispiele):
• 9 Franken bei einem Pflegebedarf bis zu 20 Minuten
• 18 Franken bei einem Pflegebedarf von 21 bis 40 Minuten
• 108 Franken (maximaler Ansatz) bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten
Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sind nicht gedeckt.
→ Kostenanteil Patienten: Max. 21.60 Franken pro Tag (7 862 Franken pro Jahr) -
Pflegeleistungen zu Hause
Im Bereich der ambulanten Pflege gelten in der ganzen Schweiz neu folgende Tarife pro Stunde (ohne Akut-/Übergangspflege), abgerechnet pro 5 Minuten, mindestens jedoch 10 Minuten.
Kostenanteil Krankenkassen:
• Grundpflege Fr. 54.60
• Untersuchung und Behandlung Fr. 65.40
• Bedarfsabklärung und Beratung Fr. 79.80
Während einer Übergangsfrist bis längstens 2013 gelten in einzelnen Kantonen noch die alten Tarife.
→ Kostenanteil Patienten: Max. 15.95 Franken pro Tag (5 821.75 Franken pro Jahr). Hinzu kommen der Selbstbehalt und die Franchise. Kosten entstehen einzig an den Tagen, an denen eine Pflegeleistung erbracht wurde. -
Akut- und Übergangspflege
Leistungen der Akut- und Übergangspflege schliessen immer direkt an einen Spitalaufenthalt an und sind auf 14 Tage befristet ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Kostenteiler: 45% Krankenkasse, 55% Kanton
→ Kostenanteil Patienten: Nur Selbstbehalt und Franchise, sofern die Pflege direkt an einen Spitalaufenthalt anschliesst und spitalärztlich verordnet ist. -
Hauswirtschaftliche Leistungen
Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen sind nicht kassenpflichtig. Sie werden von den Krankenkassen nach wie vor nur bei Vorliegen einer Zusatzversicherung übernommen.
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Diskussion
Pflege ist nicht gleich Pflege. Zur Diskussion steht derzeit, ob die Situation von Schwer- oder Demenzkranken mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung ausreichend erfasst wurde.
Ferner tauchte im Zusammenhang mit der Restfinanzierung die Frage nach der Gleichbehandlung von Anbietern gleichwertiger Leistungen auf. Die Restfinanzierung ist für Defizite gedacht, die aufgrund nicht verrechenbarer Kosten wie Administration, Anfahrtswege und Spesen entstehen. Sie wird in den meisten Kantonen von den Gemeinden übernommen. Nun haben einzelne Kantone beschlossen, keine Leistungsvereinbarung mit freiberuflichen Pflegefachleuten sowie privaten Spitexorganisationen zu vereinbaren, womit diese von der Restfinanzierung ausgeschlossen sind und die Defizite selber tragen müssen.