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Spitex-Berechtigte
Alle ortsansässigen Personen, die wegen Krankheit, Unfall, Altersgebrechen, Behinderung oder Ähnlichem auf Unterstützung zu Hause angewiesen sind, können Spitex-Leistungen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass der Bedarf abgeklärt und die Notwendigkeit festgestellt wurde. Eine Vergütung von Pflegeleistungen durch die Krankenkasse ist nur gewährleistet, wenn die Spitex-Organisation über eine kantonale Betriebsbewilligung und eine ZSR-Nummer der Krankenversicherer verfügt.
Als Erstes braucht man eine ärztliche Verordnung, zum Beispiel des Hausarztes oder eines Spitalarztes. Danach kann der Patient Kontakt mit einer beliebigen Spitex aufnehmen. Benötigt jemand einzig hauswirtschaftliche Unterstützung, ist keine ärztliche Verordnung notwendig. Eine Fachperson der Spitex klärt den Bedarf der notwendigen Leistungen mit dem Kunden und dem Arzt ab und legt Art, Umfang, Zeitpunkt, Häufigkeit sowie Dauer der Einsätze fest. Angehörige und weitere Personen, die Hilfe leisten, werden wenn nötig in die Abklärung einbezogen. Nach dieser gesetzlich vorgeschriebenen Bedarfsabklärung erbringt die Spitex die vereinbarten Leistungen.
Ist eine pflegerische Versorgung durch die kommunale Spitex aus Kapazitätsgründen nicht möglich, muss die Gemeinde der leistungsberechtigten Person innert nützlicher Frist eine Alternative bieten. Allfällige Mehrkosten tragen die Gemeinden.