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Finanzierung Spitex
Seit 2011 ist die Pflegefinanzierung neu geregelt. Während einer Übergangsfrist bis längstens Ende 2013 gelten in einigen Kantonen noch die alten Tarife und Bestimmungen.
Kassenpflichtig sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die dafür nötige Bedarfsabklärung. Der Beitrag, den die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, ist überall gleich hoch. In einigen Kantonen müssen Pflegebedürftige für die Spitex-Pflege neben dem normalen Selbstbehalt und der Franchise neu eine Patientenbeteiligung bezahlen. Diese darf maximal Fr. 15.95 pro Tag respektive Fr. 5 821.75 pro Jahr betragen. Pro Spitex-Pflegeeinsatz werden minimal zehn Minuten in Rechnung gestellt; danach wird in Einheiten von fünf Minuten abgerechnet.
Für die Akut- und Übergangspflege der Spitex wird keine Patientenbeteiligung erhoben. Während maximal zwei Wochen, direkt anschliessend an einen Spitalaufenthalt, wird die spitalärztlich verordnete ambulante Akut- und Übergangspflege voll durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die öffentliche Hand (Kanton/Gemeinde) gedeckt. Die Klientinnen und Klienten müssen nur den normalen Selbstbehalt und die Franchise bezahlen.
Unfallversicherungen decken in der Regel die vollen Pflegekosten, die Patientenbeteiligung entfällt in diesem Fall.
Für die Spitex-Pflegeleistungen gilt ein gesetzlicher Tarifschutz. Bezieht eine pflegebedürftige Person kassenpflichtige Leistungen von einer Spitex-Organisation, bezahlt sie nur die gesetzlichen Fixkosten. Die Verrechnung von Zuschlägen für Wegzeiten, Nacht- oder Wochenendeinsätze oder Ähnlichem ist nicht erlaubt. Zuschläge oder Spesen dürfen Spitex-Organisationen nur bei Leistungen erheben, die nicht kassenpflichtig sind. Das gilt zum Beispiel für hauswirtschaftliche Dienste. Da gilt der freie Markt. Spitex-Kunden haben ein Recht auf eine detaillierte Abrechnung, welche Leistungen für Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung separat ausweist.
Die Krankenkassen beteiligen sich auch an den Kosten für Pflegeleistungen der privaten Spitex und von freiberuflichem Pflegepersonal, sofern die beauftragte Organisation respektive die freiberuflichen Pflegefachleute von ihnen anerkannt sind und die Pflege ärztlich verordnete wurde. Die Vergütung richtet sich nach den Ansätzen des KVG. Die Pflege durch Angehörige fällt nicht unter die KVG-Pflichtleistungen.
Bevor man Spitex-Dienste in Anspruch nimmt, ist es ratsam, sich zuerst bei der Krankenkasse zu erkundigen, welche Kosten in welchem Umfang übernommen werden. Nicht kassenpflichtig sind beispielsweise hauswirtschaftliche Leistungen sowie Pflegeleistungen, die nicht in der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) aufgeführt sind. Spitex-Aufwände können vereinzelt über die Zusatzversicherung abgerechnet (hauswirtschaftliche Dienste) oder auch als sogenannte krankheits- und behinderungsbedingte Mehrkosten über die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV (EL) zurückerstattet werden. Dass krankheits- und behinderungsbedingte Mehrkosten von den EL übernommen werden, gilt auch für Menschen, die keine EL erhalten, deren Einkommen aber nur knapp über der EL-Berechtigungsgrenze liegt.