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Öffentliche Notrufsysteme

 

Bei einem Krankheitsnotfall sollte man die kostenpflichtige Rufnummer des ärztlichen Notfalldienstes oder die Rufnummer eines Hausarztmodells wählen. Die Notnummern und die Gesprächstarife sind nicht einheitlich und variieren von Kanton zu Kanton.

  • Notfallnummern 144, 1414, 112

    Beim 24h-Notfalldienst der Sanität, Tel. 144 wird man automatisch mit der für die Region zuständigen Notrufzentrale verbunden. Der Notfalldienst der Rega, Tel. 1414 (Ausland: +41 333 333 333), ist das Pendant für die Luftrettung. Moderne Alarmstellen verfügen über ein Schreibtelefon, mit dem Notrufe von Gehörlosen entgegengenommen werden können. 

    112 ist die europäische Notfallnummer. Sie ist in der Schweiz gültig und insbesondere dann von Vorteil, wenn man mit dem Mobiltelefon Hilfe anfordern muss. Die Notrufnummer 112 funktioniert auch bei gesperrter SIM-Karte oder gesperrtem Gerät und vom Festnetz aus. Im Gegensatz zu anderen Notnummern steuert die Nummer 112 immer ein empfangsbereites Mobiltelefonnetz an.

  • Notfalldienste

    Je nach Dringlichkeit der Situation ist nicht der Notrufdienst der Sanität, sondern der Notfalldienst zu benachrichtigen. Der Notfalldienst ist in der Schweiz kantonal organisiert und umfasst über 200 Telefonnummern. Eine vollständige Liste der Notfallarzt-Dienste ist nicht erhältlich. Zentrale Notrufnummern schaffen hier Überblick. In den Kantonen Bern und Luzern ist dies die Notrufnummer Tel. 0900 57 67 47 (Fr. 1.98/min) von Medphone. Im Kanton Zug die Notrufnummer Tel. 0900 008 008 (Fr. 3.23/min). Mit dem «Ärztefon», Tel. 0844 55 00 55, verfügt auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden über eine einheitliche Telefonnummer für den ärztlichen Notfalldienst. Ärztefon, Tel. 044 421 21 21, deckt auch rund die Hälfte aller Gemeinden des Kantons Zürich ab und ist für deren Einwohner kostenlos. Für die Regionen Engadin, Münstertal, Bergell und Puschlav führt eine Website alle Notfallnummern und Koordinaten der medizinischen Dienstleister in der Region auf. Wer 0900er-Nummern sperrt, kann einige Notfalldienste nicht mehr erreichen.

  • Krankentransporte

    Wenn eine kranke Person, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, zum Arzt oder Spital gefahren werden muss, weil sich eine Alternative nicht bietet oder unzumutbar ist, kann ein Krankentransport aufgeboten werden. Bei medizinisch indizierten Transporten, übernimmt die Grundversicherung der Krankenkasse die Hälfte der Kosten bis max. 500 Franken pro Jahr. Darüber hinausgehende Leistungen sind je nach Zusatzversicherung möglich. Diese Regelung gilt auch für Transporte im Ausland.

    Die Krankenkassen zahlen jedoch nicht, wenn es für eine Person zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Auto oder dem öffentlichen Verkehr fortzubewegen. Die Kassen müssen auch dann nicht zahlen, wenn eine sich in Not befindende Person keine Ambulanz wünscht, eine Drittperson jedoch anders entscheidet und den Rettungsdienst aufbietet.

    Im Gegensatz zu Krankheitsnotfällen, sind bei Unfällen, die nach UVG versichert sind, die gesamten Kosten gedeckt.

  • Verlegungstransporte

    Verlegungstransporte sind Teil der stationären Behandlung und durch die Tagespauschale gedeckt, sofern sie nicht separat ausgewiesen werden. Die Verlegung in ein anderes Spital muss aus Behandlungsgründen erfolgen und medizinisch notwendig sein. Die Kostenübernahme durch den zuständigen Krankenversicherer erfolgt dann im Rahmen der von ihm erbrachten Spitalleistungen.

  • Rettungen

    Bei einem Nottransport handelt es sich immer um einen aus ärztlicher Sicht notwendigen Rettungseinsatz. Befindet sich eine Person in einer Notlage, aus der sie sich nicht selbst befreien kann oder in einer lebensbedrohlichen Situation, sind die Voraussetzungen gegeben, um einen Rettungsdienst aufzubieten. Für Rettungseinsätze übernimmt die Krankenversicherung 50% der Kosten bis max. 5 000 Franken pro Jahr, sofern der Rettungseinsatz in der Schweiz erfolgt ist. 

Letzte Änderung: 05. April 2012