Öffentliche Notrufsysteme
Bei einem Krankheitsnotfall sollte man die kostenpflichtige Rufnummer des ärztlichen Notfalldienstes oder die Rufnummer eines Hausarztmodells wählen. Die Notnummern und die Gesprächstarife
sind nicht einheitlich und variieren von Kanton zu Kanton.
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Beim 24h-Notfalldienst der Sanität,
Tel. 144 wird man automatisch mit der für die Region zuständigen Notrufzentrale verbunden. Der Notfalldienst der
Rega,
Tel. 1414 (Ausland: +41 333 333 333), ist das Pendant für die Luftrettung. Moderne Alarmstellen verfügen
über ein Schreibtelefon, mit dem Notrufe von Gehörlosen entgegengenommen werden können.
112 ist die europäische Notfallnummer. Sie ist in der Schweiz gültig und insbesondere dann von
Vorteil, wenn man mit dem Mobiltelefon Hilfe anfordern muss. Die Notrufnummer 112 funktioniert auch bei gesperrter SIM-Karte oder gesperrtem Gerät und vom Festnetz aus. Im Gegensatz zu
anderen Notnummern steuert die Nummer 112 immer ein empfangsbereites Mobiltelefonnetz an.
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Je nach Dringlichkeit der Situation ist nicht der Notrufdienst der Sanität, sondern der Notfalldienst zu benachrichtigen. Der Notfalldienst ist in der Schweiz kantonal organisiert
und umfasst über 200 Telefonnummern. Eine vollständige Liste der Notfallarzt-Dienste ist nicht erhältlich. Zentrale Notrufnummern schaffen hier Überblick. In den Kantonen Bern und
Luzern ist dies die Notrufnummer Tel. 0900 57 67 47 (Fr. 1.98/min) von
Medphone. Im Kanton Zug die Notrufnummer Tel. 0900 008 008 (Fr. 3.23/min). Mit dem «Ärztefon», Tel. 0844 55 00 55, verfügt auch der
Kanton Appenzell Ausserrhoden über eine einheitliche Telefonnummer für den ärztlichen Notfalldienst.
Ärztefon, Tel. 044 421 21 21, deckt auch rund die Hälfte aller Gemeinden des Kantons Zürich ab und ist für deren Einwohner kostenlos.
Für die Regionen Engadin, Münstertal, Bergell und Puschlav führt eine
Website alle Notfallnummern und Koordinaten der medizinischen Dienstleister in der Region auf. Wer
0900er-Nummern sperrt, kann einige Notfalldienste nicht mehr erreichen.
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Wenn eine kranke Person, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, zum Arzt oder Spital gefahren werden muss, weil sich eine Alternative nicht bietet oder unzumutbar
ist, kann ein Krankentransport aufgeboten werden. Bei medizinisch indizierten Transporten, übernimmt die Grundversicherung der Krankenkasse die Hälfte der Kosten bis max.
500 Franken pro Jahr. Darüber hinausgehende Leistungen sind je nach Zusatzversicherung möglich. Diese Regelung gilt auch für Transporte im Ausland.
Die Krankenkassen zahlen jedoch nicht, wenn es für eine Person zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Auto oder dem öffentlichen Verkehr fortzubewegen. Die Kassen müssen auch dann
nicht zahlen, wenn eine sich in Not befindende Person keine Ambulanz wünscht, eine Drittperson jedoch anders entscheidet und den Rettungsdienst aufbietet.
Im Gegensatz zu Krankheitsnotfällen, sind bei Unfällen, die nach UVG versichert sind, die gesamten Kosten gedeckt.
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Verlegungstransporte sind Teil der stationären Behandlung und durch die Tagespauschale gedeckt, sofern sie nicht separat ausgewiesen werden. Die Verlegung in ein anderes Spital muss
aus Behandlungsgründen erfolgen und medizinisch notwendig sein. Die Kostenübernahme durch den zuständigen Krankenversicherer erfolgt dann im Rahmen der von ihm erbrachten
Spitalleistungen.
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Bei einem Nottransport handelt es sich immer um einen aus ärztlicher Sicht notwendigen Rettungseinsatz. Befindet sich eine Person in einer
Notlage, aus der sie sich nicht selbst befreien kann oder in einer lebensbedrohlichen Situation, sind die Voraussetzungen gegeben, um einen Rettungsdienst aufzubieten. Für
Rettungseinsätze übernimmt die Krankenversicherung 50% der Kosten bis max. 5 000 Franken pro Jahr, sofern der Rettungseinsatz in der Schweiz erfolgt ist.